FAQ: ATLAS-Versand > Ende der NCTS-weiten Übergangsphase von NCTS-Phase 4 auf NCTS-Phase 5
Wie bereits mehrfach von ATLAS angekündigt, wurde final mit ATLAS – Info 0702/25 der Termin für das Ende der NCTS-Übergangsphase P4 auf P5 festgelegt.
Die Übergangsphase endet am Dienstag, 21.01.2025, um 00:59:59 Uhr (MEZ).
Die o.a. ATLAS-Info beinhaltet eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch den Übergang auf Phase 5 im Verfahren NCTS.
Auszüge und weitere Informationen zu den einzelnen Änderungen ab dem 21.01.2025 finden Sie hier:
Nach Ablauf der Übergangsphase können grundsätzlich bis zu 1999 Einzelsendungen in einer Versandanmeldung angemeldet werden.
Eine Einzelsendung definiert sich als eine einzelne Warensendung, also eine Warenmenge, die von einem Versender an einen Empfänger zusammen im Unions-/gemeinsamen Versandverfahren mit NCTS versandt wird.
Demzufolge ist nach dem Ende der Übergangsphase in der Versandanmeldung jede einzelne Warensendung als separate Einzelsendung zu erfassen. Sofern der gesamte Versandvorgang nur eine einzige Warensendung umfasst, hat die entsprechende Versandanmeldung nur eine Wiederholung der gesamten Datengruppe Einzelsendung.
Sobald mehrere Warensendungen in einem Versandvorgang zusammengefasst in einem einzigen Beförderungsmittel von einer Abgangs- an eine einzige Bestimmungszollstelle befördert werden sollen, sind die jeweiligen Warensendungen als separate Einzelsendungen anzumelden. Die Beförderung von mehreren Versandvorgängen auf einem einzigen Beförderungsmittel ist weiterhin zulässig.
Das Konsolidieren von mehreren separaten Warensendungen in eine einzige Einzelsendung innerhalb der Versandanmeldung ist nach dem Ende der Übergangsphase nicht mehr zulässig.
Innerhalb der jeweiligen Einzelsendung sind die Waren in einzelnen Warenpositionen anzumelden (inkl. Angabe der zutreffenden Warennummer). Ein Konsolidieren verschiedener Waren in eine Warenposition ist nicht mehr zulässig. Näheres zur Angabe der Warennummer siehe FAQ-Bereich "Warennummer".
Hinweis:
Die Gesamtanzahl aller Warenpositionen für einen Versandvorgang ist über alle Einzelsendungen auf 1999 beschränkt. Ist diese Anzahl erreicht, können keine weiteren Einzelsendungen und Warenpositionen angemeldet werden.
Besonderheit im Luftfrachtverkehr:
Die Beförderung im Luftfrachtverkehr erfolgt i.d.R. auf Basis von Master Air Waybill (MAWB) und House Air Waybill (HAWB).
Versandrechtlich ist die Angabe qualifizierter Wareninformationen auf Einzelsendungsebene für die im Unions-/gemeinsamen Versandverfahren in NCTS beförderten Waren erforderlich. Für im Luftfrachtverkehr beförderte Waren im Unions-/gemeinsamen Versandverfahren in NCTS ist dafür regelmäßig auf die Daten des HAWB zurückzugreifen. Die Erstellung einer Versandanmeldung allein auf Grundlage der Daten eines MAWB ist grundsätzlich nicht ausreichend.
Wie bereits zuvor beschrieben, ist jede Warensendung als separate Einzelsendung in einer Versandanmeldung anzugeben. Das Konsolidieren mehrerer unterschiedlicher Warensendungen in einer Einzelsendung der Versandanmeldung ist nicht zulässig.
Der Spediteur, der i.d.R. als Versender und Empfänger in einem MAWB genannt ist, ist in der Versandanmeldung nicht als Versender bzw. Empfänger anzugeben. Relevant sind die jeweiligen Versender und Empfänger der Warensendungen, diese sind dementsprechend für die Anmeldung der Einzelsendungen zu Grunde zu legen.
Innerhalb der jeweiligen Einzelsendung sind die Waren in einzelnen Warenpositionen anzumelden (inkl. Angabe der zutreffenden Warennummer). Ein Konsolidieren verschiedener Waren in eine Warenposition ist nicht mehr zulässig. Näheres zur Angabe der Warennummer siehe FAQ-Bereich "Warennummer".
Mit ATLAS – Info 0601/24 hat das ITZBund am 16.04.2024 eine umfangreiche Erklärung zur „Referenzierung auf vorangegangene Ausfuhrvorgänge“ ab NCTS P5 veröffentlicht (Beispiele ab Seite 8).
Eine Angabe der Ausfuhr-MRN auf Positionsebene ist ab NCTS P5 nicht mehr zulässig. Die Ausfuhr-MRN ist auf der Ebene Einzelsendung anzumelden.
Zitat aus der oben genannten ATLAS-Info (Absatz3.2.1):
„In der NCTS-Phase 5 sollen vorangegangene Ausfuhrvorgänge […] als Vorpapier auf der Einzelsendungsebene angemeldet werden. Dabei kann mit einer Einzelsendung stets nur auf einen einzigen Ausfuhrvorgang referenziert werden. Bei mehreren unterschiedlichen Ausfuhrvorgängen ist jeder Ausfuhrvorgang als separate Einzelsendung anzumelden. Diese Einzelsendung muss alle Warenpositionen des Ausfuhrvorgangs umfassen und darf keine weiteren Warenpositionen umfassen, die nicht bereits vom Ausfuhrvorgang umfasst sind. Jede Einzelsendung entspricht somit einem vorangegangenen Ausfuhrvorgang inklusive dessen Warenpositionen."
Eine Ausfuhr-Positionsnummer ist dabei auf der Ebene Einzelsendung nicht anzugeben (es gäbe auch gar kein Feld dafür). Wie zitiert muss die Einzelsendung ja ohnehin alle Warenpositionen des Ausfuhrvorgangs umfassen.
Wenn Sie die Positionen in der Einzelsendung in der gleichen Reihenfolge angeben, wie sie in der Ausfuhranmeldung sind, brauchen Sie auf Positionsebene keine weiteren Angaben zum Vorpapier N830 machen. Weichen die Reihenfolgen ab, gehen Sie bitte wie auf Seite 10 (Beispiel 3) der oben genannten ATLAS-Info beschrieben vor.
Beispiel:
- Vorpapier N830 + MRN wird auf auf Ebene 'Einzelsendung' erfasst.
- Auf den einzelnen Positionen unter der Einzelsendung erfolgt erneut die Angabe Vorpapier N830 + Positionsnummer. Dir MRN wird hier nicht erneut angegeben!
Nach dem Ende der Übergangsphase können die Datengruppen „EMPFÄNGER“ und „BEFÖRDERUNGSKOSTEN“ nicht mehr auf der Warenpositionsebene in der Versandanmeldung angemeldet werden.
Hintergrund hierfür ist u.a., dass nach dem Ende der Übergangsphase jede einzelne Warensendung immer als separate Einzelsendung anzumelden ist (s.o.). Damit entfällt die Notwendigkeit für die Angabe von Empfänger oder Beförderungskosten auf der Warenpositionsebene.
Stattdessen besteht die Möglichkeit, die Datengruppen „EMPFÄNGER“ und „BEFÖRDERUNGSKOSTEN“ auf der Sammelsendungs- oder Einzelsendungsebene zu nutzen. Sofern ein Empfänger angegeben wird, der für die gesamte Versandanmeldung gilt, ist dieser auf der Sammelsendungsebene anzugeben (und nicht identisch in jeder Wiederholung der Einzelsendungen). Gilt der Empfänger (bzw. gelten mehrere unterschiedliche Empfänger) jedoch nicht für die gesamte Versandanmeldung, sind die jeweiligen Empfänger separat in den einzelnen Einzelsendungen anzugeben (und nicht auf der Sammelsendungsebene).
Für die Beförderungskosten gilt dies sinngemäß.
Nach dem Ende der Übergangsphase ist jede Warenposition einer Versandanmeldung verpflichtend mit der zutreffenden sechsstelligen Warennummer anzumelden (Datenfeld Unterposition des Harmonisierten Systems).
Das Konsolidieren von Waren unterschiedlicher Art (= mit unterschiedlichen sechsstelligen Warennummern) innerhalb einer Warenposition der Versandanmeldung ist damit nach der Übergangsphase nicht mehr zulässig.
Die sechsstellige Warennummer ist zusätzlich zur aussagekräftigen Warenbeschreibung (Datenfeld Warenbezeichnung) anzugeben und ersetzt die Warenbeschreibung nicht.
Einzige Ausnahme: Bei einem TIR-Verfahren (Art der Anmeldung = TIR) ist die Angabe der sechsstelligen Warennummer nicht verpflichtend, sofern in diesem TIR-Verfahren nicht mit einem Vorpapier N830 auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang verwiesen wird.
In allen anderen Fällen muss nach dem Ende der Übergangsphase die sechsstellige Warennummer verpflichtend angegeben werden.
Die Codierung 9DFI wird mit Ablauf der Übergangsphase ungültig. Die Möglichkeit, mit der Codierung 9DFI anstelle von N830 auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang zu verweisen und dadurch keine sechsstellige Warennummer angeben zu müssen, besteht nach dem Ende der Übergangsphase somit nicht mehr.
Für die Angabe der sechsstelligen Warennummer steht nach dem Ende der Übergangsphase die Codeliste C0152 zur Verfügung. Die Codeliste D0152 inkl. der nachfolgenden zusätzlichen sechs nationalen Warennummern für die Außenhandelsstatistik wird nach dem Ende der Übergangsphase ungültig.
- 999029 - Zusammenstellungen (Sortimente) von kleinen Mengen von Chemikalien
- 999063 - Muster von Textilien, auch auf Karten oder in Katalogen
- 999082 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Werkzeugen, ausgenommen solche der Warennummern 8205 90 00 und 8206 00 00
- 999087 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Kraftfahrzeugteilen
- 999088 - Zusammenstellungen (Sortimente) von Luftfahrzeugteilen
- 999099 - Andere Zusammenstellungen
Das bedeutet, dass die o.g. sechs nationalen Warennummern nach dem Ende der Übergangsphase nicht mehr in einer Versandanmeldung angemeldet werden können.
Eine Referenzierung auf einen vorangegangenen Ausfuhrvorgang, welcher eine der o.g. Warennummern aufweist, ist somit in einer Versandanmeldung nach Ablauf der Übergangsphase nicht mehr möglich.
Es handelt sich hierbei um transeuropäische Vorgaben, die von der europäischen Kommission für das Versandverfahren festgelegt wurden.
Die Angabe der siebten und achten Stelle der Warennummer (Datenfeld Unterposition der Kombinierten Nomenklatur) ist in einer Versandanmeldung in jedem Fall optional.
Eine Angabe des Versenders ist nur erforderlich, wenn im Bereich Sicherheit
- Code 2: Enthält die Daten der summarischen Ausagngsmeldung
- Code 3: Enthält die Daten sowohl einer summarischen Eingangs- als auch Ausgangsmeldung
gewählt wurde.
Bei einem Versender hat die Angabe auf Kopfebene, bei verschiedenen Empfängern auf Positionsebene, zu erfolgen.
Eine Angabe zu Beförderungskosten auf Positionsebene ist nicht mehr zulässig. Neben dem bereits aktiven Feld auf Sammelsendungsebene dürfen die Angaben zu Beförderungskosten nun aber auch auf der Ebene Einzelsendung erfolgen.
Auf Positionsebene ist die Angabe der „Zusätzliche Information" der Art 30600 nicht mehr erlaubt.
Mit Ablauf der Übergangsphase kann die Datengruppe „EREIGNIS“ nicht mehr in der Ankunftsanzeige (E_DES_NOT) angegeben werden. Damit besteht für Teilnehmer keine Möglichkeit mehr, Informationen zu Unterwegsereignissen den Zollbehörden mittels Teilnehmernachrichten mitzuteilen. Hierfür besteht nach Ablauf der Übergangsphase kein Bedarf mehr, weil dann alle an NCTS teilnehmenden Staaten ihre nationalen Versandanwendungen auf den Stand der NCTS-Phase 5 umgestellt und damit auch die Funktionalitäten einer Unterwegszollstelle implementiert haben werden. In diesem Rahmen werden sämtliche Informationen zu Unterwegsereignissen elektronisch von den Zollbehörden erfasst und untereinander sowie mit dem Teilnehmer ausgetauscht, die papiermäßige Dokumentation von Unterwegsereignissen auf dem VBD entfällt damit.
Hinweis:
Das Datenfeld „Ereignis“ muss nach der Übergangsphase b.a.W. immer noch in der Ankunftsanzeige (E_DES_NOT) verpflichtend angegeben werden. Rein formal darf es nach dem Ende der Übergangsphase keine Unterwegsereignisse mehr geben, die nicht bereits in elektronischer Form dokumentiert wurden. Daher ist regelmäßig der Wert „0“ in dem Datenfeld „Ereignis“ zu verwenden. In dem Ausnahmefall, in dem doch tatsächlich ein VBD mit entsprechenden Vermerken zu einem Unterwegsereignis beim Zugelassenen Empfänger übergeben werden sollte (z.B. bei Versandvorgängen, die über Belgien oder Irland transportiert werden), hat der Zugelassene Empfänger die Bestimmungszollstelle mit den üblichen Mitteln der Bürokommunikation zu kontaktieren und diese über das auf dem VBD vermerkte Unterwegsereignis zu informieren.
Bei Auswahl der Ortsbestimmung Y und Angabe einer Kennung, darf weder ein Ladeort noch ein Ladeort-Land angeben werden. Die Information des Warenortes, wird durch den in der Bewilligung mitgeteilten Code an den Zoll gemeldet.
Mit Ablauf der Übergangsphase entfallen auch alle weiteren Übergangsregeln in den Teilnehmernachrichten. Beispiele hierfür sind bis zum Ende der Übergangsphase noch gültige Beschränkungen in Feldformaten, Wiederholfaktoren, Bedingungen oder Prüfungen von diversen Datengruppen- und feldern.
Alle Informationen in Bezug auf Änderungen die ZODIAK-BOX Schnittstelle betreffend finden Sie in den BOX-InfoMails